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   BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75   

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https://dejure.org/1976,235
BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75 (https://dejure.org/1976,235)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1976 - VIII R 27/75 (https://dejure.org/1976,235)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1976 - VIII R 27/75 (https://dejure.org/1976,235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Kosten für die Aufstellung von Elektro-Nachtspeicheröfen - Gebäudeaufwendungen - Aufwendungen auf selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter - Erhaltungsaufwand - Höhe des Streitwerts - Rechtsmittelbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7, § 9, § 11, § 21; FGO § 115

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 179
  • NJW 1977, 976 (Ls.)
  • DB 1977, 800
  • BStBl II 1977, 306
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75
    Das FG entschied, die Nachtspeicheröfen stellten nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) unselbständige Gebäudebestandteile dar.

    Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist vielmehr, ob das Wirtschaftsgut im Einzelfall nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu dem Wohngebäude als solchem steht (Beschluß des Großen Senats des BFH GrS 5/71).

    Die Einrichtung einer ordnungsmäßig funktionierenden Heizungsanlage ist in unseren Breiten wesentliche Voraussetzung für die Nutzung eines Wohngebäudes (ebenso bereits BFH-Beschluß GrS 5/71; BFH-Urteil VIII R 96/69).

    Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als einheitliches Wirtschaftsgut mit dem Gesamtbetrag aller Herstellungskosten zu bewerten und einheitlich der Nutzungsdauer des Gebäudes entsprechend abzuschreiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 7 EStG), wenn auch von vornherein feststeht, daß einzelne Gebäudeteile - wie etwa die Heizungsanlage - eine kürzere Lebensdauer haben (BFH-Beschluß GrS 5/71).

    Die Entwicklung der Rechtsprechung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie die Grenzlinie zwischen nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand zugunsten des Bereichs der Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) verschoben hat und so mit steuerentlastender Wirkung den gesteigerten Bedürfnissen der Substanzerhaltung und Modernisierung Rechnung trägt (BFH-Beschluß GrS 5/71).

  • BFH, 23.06.1961 - VI 179/60 S

    Einordnung der Aufwendungen für die Umstellung auf eine Zentralheizung als

    Auszug aus BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75
    Ebensowenig steht der Annahme von Erhaltungsaufwand entgegen, daß eine erneuerte Anlage dem technischen Fortschritt entsprechend modernisiert wird (Ersatz einer Gasbeleuchtung durch elektrisches Licht: RFH-Urteil vom 28. September 1927 VI A 378/27, RStBl 1927, 230; Umstellung einer verbrauchten Kokszentralheizung auf Ölfeuerung: BFH-Urteil vom 23. Juni 1961 VI 179/60 S, BFHE 73, 374, BStBl III 1961, 403; Umstellung einer verbrauchten zentralen Dampfheizung auf zentrale Warmwasserheizung: BFH-Urteil vom 8. März 1966 I 282/63 BFHE 85, 318, BStBl III 1966, 324; Ersatz einer koksbetriebenen Dampfheizung durch eine ölbetriebene Warmwasserzentralheizung: BFH-Urteil vom 6. Juni 1974 IV R 170/72, BFHE 113, 202, BStBl II 1974, 710; Ersatz einer Sickergrube durch Anschluß an den öffentlichen Kanal: BFH-Urteil vom 6. August 1965 VI 249/64 U, BFHE 83, 317, BStBl III 1965, 615 - wie der VI. Senat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 23. August 1968 VI R 58/68 ausdrücklich betont hat, enthält das Urteil vom 24. November 1967 VI R 302/66, BFHE 91, 42, BStBl II 1968, 178, insoweit keine Abweichung von dieser Rechtsprechung - in dem Urteil VI R 58/68 hat der VI. Senat darüber hinaus die Umstellung einer Toilettenanlage auf Spülklosetts dem Erhaltungsaufwand zugerechnet, ebenso Entscheidung des FG-Münster vom 15. Juni 1966 III f 3 - 4/62, Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 98, rechtskräftig; dies entspricht auch der Verwaltungsübung - z. B. Verfügung der Oberfinanzdirektion Stuttgart vom 28. September 1955, Der Betriebs-Berater 1955 S. 1049).

    Die Rechtsprechung hat es zudem nicht als schädlich angesehen, wenn eine bestehende Anlage durch zusätzliche, bisher nicht vorhandene Einbauten funktionsfähig gemacht oder gehalten wird (z. B. im Falle der Heizungsumstellung - Entscheidung VI 179/60 S - Umbau der Feuerungsanlage und erstmaliger Einbau eines Ölbrenners, eines Öltanks mit Zuleitung zum Kessel, einer Umwälzpumpe, mehrerer Thermostate zur automatischen Wärmeregulierung; ähnlich in den zitierten Urteilen I 282/63 und IV R 170/72 beim Einbau zusätzlicher Heizungsteile anläßlich der Umstellung der Energiequelle und des Wärmeträgers; in dem Urteil VI 249/64 U die erstmalige Erstellung eines Kanalhausanschlusses; ebenso die nachträgliche Ausstattung eines vorhandenen Öltanks mit einer Plastikinnenhülle und einem Leckanzeigegerät: BFH-Urteil vom 16. Juli 1974 VIII R 143/71, BFHE 113, 286, BStBl II 1975, 193).

    Eine Aufteilung der für die betriebsfertige Aufstellung der einzelnen Öfen aufgewandten Kosten ist nicht möglich (vgl. BFH-Urteile vom 17. April 1959 VI 22/58 U, BFHE 68, 639, BStBl III 1959, 244, und VI 179/60 S).

    Welche Bedeutung dem technischen Verbrauch der ersetzten Heizung im Falle einer wesentlichen Erweiterung der Bausubstanz zukommen würde, braucht daher nicht entschieden zu werden (vgl. dazu einerseits BFH-Urteile VI 179/60 S, I 282/63, IV R 170/72, andererseits BFH-Urteil VI 236/64 U; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 11. Aufl., § 21 EStG Anm. 68; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 5 EStG Anm. 58 d "Heizung" [E 344]).

  • BFH, 06.06.1974 - IV R 170/72

    Kosten der Erneuerung - Verbrauchte Heizungsanlage - Nutzung von Betriebsgebäuden

    Auszug aus BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75
    Ebensowenig steht der Annahme von Erhaltungsaufwand entgegen, daß eine erneuerte Anlage dem technischen Fortschritt entsprechend modernisiert wird (Ersatz einer Gasbeleuchtung durch elektrisches Licht: RFH-Urteil vom 28. September 1927 VI A 378/27, RStBl 1927, 230; Umstellung einer verbrauchten Kokszentralheizung auf Ölfeuerung: BFH-Urteil vom 23. Juni 1961 VI 179/60 S, BFHE 73, 374, BStBl III 1961, 403; Umstellung einer verbrauchten zentralen Dampfheizung auf zentrale Warmwasserheizung: BFH-Urteil vom 8. März 1966 I 282/63 BFHE 85, 318, BStBl III 1966, 324; Ersatz einer koksbetriebenen Dampfheizung durch eine ölbetriebene Warmwasserzentralheizung: BFH-Urteil vom 6. Juni 1974 IV R 170/72, BFHE 113, 202, BStBl II 1974, 710; Ersatz einer Sickergrube durch Anschluß an den öffentlichen Kanal: BFH-Urteil vom 6. August 1965 VI 249/64 U, BFHE 83, 317, BStBl III 1965, 615 - wie der VI. Senat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 23. August 1968 VI R 58/68 ausdrücklich betont hat, enthält das Urteil vom 24. November 1967 VI R 302/66, BFHE 91, 42, BStBl II 1968, 178, insoweit keine Abweichung von dieser Rechtsprechung - in dem Urteil VI R 58/68 hat der VI. Senat darüber hinaus die Umstellung einer Toilettenanlage auf Spülklosetts dem Erhaltungsaufwand zugerechnet, ebenso Entscheidung des FG-Münster vom 15. Juni 1966 III f 3 - 4/62, Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 98, rechtskräftig; dies entspricht auch der Verwaltungsübung - z. B. Verfügung der Oberfinanzdirektion Stuttgart vom 28. September 1955, Der Betriebs-Berater 1955 S. 1049).

    Die Rechtsprechung hat es zudem nicht als schädlich angesehen, wenn eine bestehende Anlage durch zusätzliche, bisher nicht vorhandene Einbauten funktionsfähig gemacht oder gehalten wird (z. B. im Falle der Heizungsumstellung - Entscheidung VI 179/60 S - Umbau der Feuerungsanlage und erstmaliger Einbau eines Ölbrenners, eines Öltanks mit Zuleitung zum Kessel, einer Umwälzpumpe, mehrerer Thermostate zur automatischen Wärmeregulierung; ähnlich in den zitierten Urteilen I 282/63 und IV R 170/72 beim Einbau zusätzlicher Heizungsteile anläßlich der Umstellung der Energiequelle und des Wärmeträgers; in dem Urteil VI 249/64 U die erstmalige Erstellung eines Kanalhausanschlusses; ebenso die nachträgliche Ausstattung eines vorhandenen Öltanks mit einer Plastikinnenhülle und einem Leckanzeigegerät: BFH-Urteil vom 16. Juli 1974 VIII R 143/71, BFHE 113, 286, BStBl II 1975, 193).

    Welche Bedeutung dem technischen Verbrauch der ersetzten Heizung im Falle einer wesentlichen Erweiterung der Bausubstanz zukommen würde, braucht daher nicht entschieden zu werden (vgl. dazu einerseits BFH-Urteile VI 179/60 S, I 282/63, IV R 170/72, andererseits BFH-Urteil VI 236/64 U; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 11. Aufl., § 21 EStG Anm. 68; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 5 EStG Anm. 58 d "Heizung" [E 344]).

  • BFH, 08.03.1966 - I 282/63
    Auszug aus BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75
    Ebensowenig steht der Annahme von Erhaltungsaufwand entgegen, daß eine erneuerte Anlage dem technischen Fortschritt entsprechend modernisiert wird (Ersatz einer Gasbeleuchtung durch elektrisches Licht: RFH-Urteil vom 28. September 1927 VI A 378/27, RStBl 1927, 230; Umstellung einer verbrauchten Kokszentralheizung auf Ölfeuerung: BFH-Urteil vom 23. Juni 1961 VI 179/60 S, BFHE 73, 374, BStBl III 1961, 403; Umstellung einer verbrauchten zentralen Dampfheizung auf zentrale Warmwasserheizung: BFH-Urteil vom 8. März 1966 I 282/63 BFHE 85, 318, BStBl III 1966, 324; Ersatz einer koksbetriebenen Dampfheizung durch eine ölbetriebene Warmwasserzentralheizung: BFH-Urteil vom 6. Juni 1974 IV R 170/72, BFHE 113, 202, BStBl II 1974, 710; Ersatz einer Sickergrube durch Anschluß an den öffentlichen Kanal: BFH-Urteil vom 6. August 1965 VI 249/64 U, BFHE 83, 317, BStBl III 1965, 615 - wie der VI. Senat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 23. August 1968 VI R 58/68 ausdrücklich betont hat, enthält das Urteil vom 24. November 1967 VI R 302/66, BFHE 91, 42, BStBl II 1968, 178, insoweit keine Abweichung von dieser Rechtsprechung - in dem Urteil VI R 58/68 hat der VI. Senat darüber hinaus die Umstellung einer Toilettenanlage auf Spülklosetts dem Erhaltungsaufwand zugerechnet, ebenso Entscheidung des FG-Münster vom 15. Juni 1966 III f 3 - 4/62, Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 98, rechtskräftig; dies entspricht auch der Verwaltungsübung - z. B. Verfügung der Oberfinanzdirektion Stuttgart vom 28. September 1955, Der Betriebs-Berater 1955 S. 1049).

    Die Rechtsprechung hat es zudem nicht als schädlich angesehen, wenn eine bestehende Anlage durch zusätzliche, bisher nicht vorhandene Einbauten funktionsfähig gemacht oder gehalten wird (z. B. im Falle der Heizungsumstellung - Entscheidung VI 179/60 S - Umbau der Feuerungsanlage und erstmaliger Einbau eines Ölbrenners, eines Öltanks mit Zuleitung zum Kessel, einer Umwälzpumpe, mehrerer Thermostate zur automatischen Wärmeregulierung; ähnlich in den zitierten Urteilen I 282/63 und IV R 170/72 beim Einbau zusätzlicher Heizungsteile anläßlich der Umstellung der Energiequelle und des Wärmeträgers; in dem Urteil VI 249/64 U die erstmalige Erstellung eines Kanalhausanschlusses; ebenso die nachträgliche Ausstattung eines vorhandenen Öltanks mit einer Plastikinnenhülle und einem Leckanzeigegerät: BFH-Urteil vom 16. Juli 1974 VIII R 143/71, BFHE 113, 286, BStBl II 1975, 193).

    Welche Bedeutung dem technischen Verbrauch der ersetzten Heizung im Falle einer wesentlichen Erweiterung der Bausubstanz zukommen würde, braucht daher nicht entschieden zu werden (vgl. dazu einerseits BFH-Urteile VI 179/60 S, I 282/63, IV R 170/72, andererseits BFH-Urteil VI 236/64 U; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 11. Aufl., § 21 EStG Anm. 68; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 5 EStG Anm. 58 d "Heizung" [E 344]).

  • BFH, 29.06.1965 - VI 236/64 U

    Änderung der Beheizung eines Hauses als Erhaltungsmaßnahme oder

    Auszug aus BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75
    Der Fall ist daher nicht vergleichbar mit den bisher vom BFH entschiedenen Sachverhalten der Umstellung des gesamten Heizungssystems durch den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung an Stelle einer Ofenheizung (BFH-Entscheidung VI 161/60 U), einer Warmluftheizung (Urteil des BFH vom 29. Juni 1965 VI 236/64 U, BFHE 83, 16, BStBl III 1965, 507) oder einer zentral gespeisten Gasheizung (Urteil des BFH vom 18. Juli 1969 VI R 212/67, BFHE 96, 514, BStBl II 1969, 702).

    Welche Bedeutung dem technischen Verbrauch der ersetzten Heizung im Falle einer wesentlichen Erweiterung der Bausubstanz zukommen würde, braucht daher nicht entschieden zu werden (vgl. dazu einerseits BFH-Urteile VI 179/60 S, I 282/63, IV R 170/72, andererseits BFH-Urteil VI 236/64 U; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 11. Aufl., § 21 EStG Anm. 68; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 5 EStG Anm. 58 d "Heizung" [E 344]).

  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
    Auszug aus BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75
    Die Aufwendungen dienen im wesentlichen dazu, das Gebäude in dem Zustand zu erhalten, der sich aus der Fiktion der gleichmäßigen Lebensdauer aller Teile des Gebäudes - der Grundlage für die einheitliche AfA - ergibt (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672).

    Herstellungskosten liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gebäude durch die Baumaßnahme wesentlich in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder - von der üblichen Modernisierung abgesehen -über seinen bisherigen Zustand hinaus verbessert wird (z. B. BFH-Beschluß GrS 2/66).

  • BFH, 06.08.1965 - VI 249/64 U

    Steuerliche Einordnung von Kanalanschlußgebühren

    Auszug aus BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75
    Ebensowenig steht der Annahme von Erhaltungsaufwand entgegen, daß eine erneuerte Anlage dem technischen Fortschritt entsprechend modernisiert wird (Ersatz einer Gasbeleuchtung durch elektrisches Licht: RFH-Urteil vom 28. September 1927 VI A 378/27, RStBl 1927, 230; Umstellung einer verbrauchten Kokszentralheizung auf Ölfeuerung: BFH-Urteil vom 23. Juni 1961 VI 179/60 S, BFHE 73, 374, BStBl III 1961, 403; Umstellung einer verbrauchten zentralen Dampfheizung auf zentrale Warmwasserheizung: BFH-Urteil vom 8. März 1966 I 282/63 BFHE 85, 318, BStBl III 1966, 324; Ersatz einer koksbetriebenen Dampfheizung durch eine ölbetriebene Warmwasserzentralheizung: BFH-Urteil vom 6. Juni 1974 IV R 170/72, BFHE 113, 202, BStBl II 1974, 710; Ersatz einer Sickergrube durch Anschluß an den öffentlichen Kanal: BFH-Urteil vom 6. August 1965 VI 249/64 U, BFHE 83, 317, BStBl III 1965, 615 - wie der VI. Senat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 23. August 1968 VI R 58/68 ausdrücklich betont hat, enthält das Urteil vom 24. November 1967 VI R 302/66, BFHE 91, 42, BStBl II 1968, 178, insoweit keine Abweichung von dieser Rechtsprechung - in dem Urteil VI R 58/68 hat der VI. Senat darüber hinaus die Umstellung einer Toilettenanlage auf Spülklosetts dem Erhaltungsaufwand zugerechnet, ebenso Entscheidung des FG-Münster vom 15. Juni 1966 III f 3 - 4/62, Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 98, rechtskräftig; dies entspricht auch der Verwaltungsübung - z. B. Verfügung der Oberfinanzdirektion Stuttgart vom 28. September 1955, Der Betriebs-Berater 1955 S. 1049).

    Die Rechtsprechung hat es zudem nicht als schädlich angesehen, wenn eine bestehende Anlage durch zusätzliche, bisher nicht vorhandene Einbauten funktionsfähig gemacht oder gehalten wird (z. B. im Falle der Heizungsumstellung - Entscheidung VI 179/60 S - Umbau der Feuerungsanlage und erstmaliger Einbau eines Ölbrenners, eines Öltanks mit Zuleitung zum Kessel, einer Umwälzpumpe, mehrerer Thermostate zur automatischen Wärmeregulierung; ähnlich in den zitierten Urteilen I 282/63 und IV R 170/72 beim Einbau zusätzlicher Heizungsteile anläßlich der Umstellung der Energiequelle und des Wärmeträgers; in dem Urteil VI 249/64 U die erstmalige Erstellung eines Kanalhausanschlusses; ebenso die nachträgliche Ausstattung eines vorhandenen Öltanks mit einer Plastikinnenhülle und einem Leckanzeigegerät: BFH-Urteil vom 16. Juli 1974 VIII R 143/71, BFHE 113, 286, BStBl II 1975, 193).

  • BFH, 02.04.1974 - VIII R 96/69

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Mietwohngebäude - Appartementhaus -

    Auszug aus BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75
    Danach sind Aufwendungen für die Ausstattung eines Gebäudes der einkommensteuerrechtlichen Bewertungseinheit "Gebäude" zuzurechnen, soweit die Ausstattungsgegenstände bei vernünftiger Auffassung über die Beschaffenheit eines zeitgemäßen Wohnansprüchen genügenden Bauwerkes des Gebäudes als objektiv zu Wohnzwecken geeignet erscheinen lassen und ihr Fehlen dem Wohngebäude ein "negatives Gepräge" geben würde (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 2. April 1974 VIII R 96/69, BFHE 112, 251, BStBl II 1974, 479, zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für eine Kücheneinrichtung sowie für eine Fahrstuhl- und eine Heizungsanlage).

    Die Einrichtung einer ordnungsmäßig funktionierenden Heizungsanlage ist in unseren Breiten wesentliche Voraussetzung für die Nutzung eines Wohngebäudes (ebenso bereits BFH-Beschluß GrS 5/71; BFH-Urteil VIII R 96/69).

  • BFH, 23.06.1961 - VI 161/60 U

    Steuerliche Einordnung von Kosten für den Einbau einer Zentralheizung in

    Auszug aus BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75
    Zu Unrecht haben FA und FG die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zum Einbau einer zentralgesteuerten Heizungsanlage anstelle einer Ofenheizung entwickelt hat (z. B. BFH-Urteil vom 23. Juni 1961 VI 161/60 U, BFHE 73, 370, BStBl III 1961, 401) auf den Streitfall übertragen.

    Der Fall ist daher nicht vergleichbar mit den bisher vom BFH entschiedenen Sachverhalten der Umstellung des gesamten Heizungssystems durch den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung an Stelle einer Ofenheizung (BFH-Entscheidung VI 161/60 U), einer Warmluftheizung (Urteil des BFH vom 29. Juni 1965 VI 236/64 U, BFHE 83, 16, BStBl III 1965, 507) oder einer zentral gespeisten Gasheizung (Urteil des BFH vom 18. Juli 1969 VI R 212/67, BFHE 96, 514, BStBl II 1969, 702).

  • BFH, 17.04.1959 - VI 22/58 U

    Ermittlung der Mieteinkünfte durch ein Haus im Falle der Umstellung der

    Auszug aus BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75
    Eine Aufteilung der für die betriebsfertige Aufstellung der einzelnen Öfen aufgewandten Kosten ist nicht möglich (vgl. BFH-Urteile vom 17. April 1959 VI 22/58 U, BFHE 68, 639, BStBl III 1959, 244, und VI 179/60 S).
  • BFH, 24.11.1967 - VI R 302/66

    Kanalbaubeitrag - Hauseigentümer - Kanalanschlußgebühr - Aufwendungen auf den

  • BFH, 04.02.1976 - I R 203/73

    Einspruchsverfahren - Erledigung - Änderung des Bescheides durch FA - Lagerung

  • BFH, 20.03.1975 - IV R 16/72

    Heizanlage eines Fabrikgebäudes ist unselbständiger Gebäudebestandteil

  • BFH, 09.07.1953 - IV 8/53 U

    Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand - Umfang der

  • BFH, 30.10.1970 - VI R 88/68

    Anschaffungskosten - Automatische Waschmaschine - Keller eines Mietwohngebäudes -

  • BFH, 08.03.1973 - IV B 18/69

    Mehrere Anträge des Klägers - Hauptantrag - Hilfsantrag - Streitwert - Kumulative

  • BFH, 16.07.1974 - VIII R 143/71

    Heizungsanlage - Öltank - Mietwohngebäude - Gesetzliche Sicherheitsbestimmungen -

  • BFH, 18.07.1969 - VI R 212/67

    Ersetzung einer Gasheizungsanlage - Radiatoren - Ölbeheizte

  • RFH, 01.07.1927 - II A 243/27
  • BFH, 29.08.1989 - IX R 176/84

    1. Aufwendungen für Markise an fertiggestelltem Gebäude nachträgliche

    Maßgebend ist vielmehr, ob die Ausstattung bei vernünftiger Auffassung über die Beschaffenheit eines zeitgemäßen Wohnansprüchen genügenden Bauwerks dieses als objektiv zu Wohnzwecken geeignet erscheinen läßt und ihr Fehlen dem Wohngebäude ein negatives Gepräge geben würde (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306).
  • BFH, 13.09.1984 - IV R 101/82

    Kanalbaubeiträge: Im Gegensatz zu Beiträgen für den erstmaligen Kanalanschluß

    So ist z. B. bei Gebäuden zu prüfen, ob die zur Herstellung verwendeten Güter - auch solche, die nicht räumlich mit den Bauwerken verbunden sind - mit dem Gebäude in einem solchen einheitlichen Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132; BFH-Urteil vom 9. November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306).

    Danach liegen der Erhaltung dienende Aufwendungen insbesondere dann vor, wenn unselbständige Teile eines einheitlichen Wirtschaftsguts lediglich ersetzt oder modernisiert werden, ohne dabei ihre Funktion zu ändern (vgl. Urteile in BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306; vom 24. Februar 1981 VIII R 122/79, BFHE 133, 41, BStBl II 1981, 468).

    Mit dieser Beurteilung steht es nach Auffassung des Senats auch in Einklang, wenn im Urteil in BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306 (Tz. 3b 4. Absatz Klammerzusatz) hervorgehoben wird, daß beim Ersatz einer Sickergrube durch den Anschluß an den öffentlichen Kanal Erhaltungsaufwendungen vorliegen (vgl. auch BFH-Urteil vom 6. August 1965 VI 249/64 U, BFHE 83, 317, BStBl III 1965, 615).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2000 - 2 K 168/98

    Im Mietwohnhaus des Leasingnehmers eingebaute Nachtspeicheröfen nicht

    Handelt es sich - wie hier - um die Abgrenzung bewegliches Wirtschaftsgut oder Wohngebäude, dann kommt es darauf an, ob das Wirtschaftsgut im Einzelfall nach der allgemeinen Verkehrsanschauung "in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu dem Wohngebäude als solchem" steht (BFH, Urteil vom 09.11.1976, VIII R 27/75, BStBl II 1977, 306 = BFHE 121, 179 ).

    Aufwendungen für die Ausstattung eines Gebäudes sind dann nicht selbständig bewertbar, sondern der Bewertungseinheit Gebäude zuzurechnen, wenn die Ausstattungsgegenstände "bei vernünftiger Auffassung über die Beschaffenheit eines zeitgemäßgen Wohnansprüchen genügenden Bauwerkes das Gebäude als objektiv zu Wohnzwecken geeignet erscheinen lassen und ihr Fehlen dem Wohngebäude ein negatives Gepräge geben würde" (BFH, Urteil vom 09.11.1976, VIII R 27/75 a. a. O.).

    Hierfür ist nicht Voraussetzung, daß eine feste Verbindung des Ausstattungsgegenstandes mit dem Gebäude besteht (BFH, Urteil vom 09.11.1976, VIII R 27/75 a. a. O.).

    1.3 Stellt man mit dem BFH-Urteil vom 09.11.1976, VIII R 27/75 (BStBl II 1977, 306 = BFHE 121, 179 ) nicht mehr ausschlaggebend auf die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 93 ff. BGB , sondern auf den Gesichtspunkt des "einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs" zu dem Wohngebäude als solchem ab, dann stellt sich die Frage des Scheinbestandteils i. S. d. § 94 Abs. 2 BGB nicht.

    Ohne eine solche Heizungsanlage würde das Gebäude ein derart "negatives Gepräge" erhalten, daß eine selbständige Bewertbarkeit einer solchen Heizungsanlage ausscheidet (so ausdrücklich für Nachspeicheröfen BFH, Urteil vom 09.11.1976, VIII R 27/75 a. a. O.).

  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 273/81

    Erhaltungsaufwand - Gebäude - Vergrößerung durch Baumaßnahmen

    Herstellungskosten liegen in diesen Fällen nur dann vor, wenn das Gebäude durch die Baumaßnahme wesentlich in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen erheblich verändert oder - von der üblichen Modernisierung abgesehen - über seinen bisherigen Zustand hinaus verbessert wird (BFH-Urteile vom 9. November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306, und VIII R 28/76, BFHE 121, 185, BStBl II 1977, 279; vom 13. März 1979 VIII R 83/77, BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435).

    Eine Steigerung des Wertes des Gebäudes schließt allerdings die Anerkennung der Kosten als Erhaltungsaufwand nicht aus (BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306; BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die neuere Rechtsprechung die Grenzlinie zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand zugunsten des Bereichs der Erhaltung verschoben und damit ein gesteigertes Bedürfnis nach Substanzerhaltung und Modernisierung anerkannt hat (BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306).

  • BFH, 24.07.1979 - VIII R 162/78

    Kosten der Umstellung einer Heizung - Mietwohnhaus - Kohleöfen - Zentralheizung -

    Zur Begründung seines in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 18 (EFG 1979, 18) veröffentlichten Urteils hat es auf die Urteile des erkennenden Senats vom 9. November 1976 VIII R 27/75 und VIII R 28/76 (BFHE 121, 179, 185, BStBl II 1977, 306, 279) und vom 7. Dezember 1976 VIII R 42/75 (BFHE 121, 188, BStBl II 1977, 281) hingewiesen und ausgeführt, daß das Mietshaus durch den Einbau der Zentralheizung über die übliche Modernisierung hinaus nicht in seiner Substanz vermehrt oder erheblich verbessert worden sei, zumal sämtliche Leitungen über Putz verlegt worden seien.

    Von diesen Grundsätzen ist der erkennende Senat in den Urteilen VIII R 27/75, VIII R 28/76 und VIII R 42/75 ausgegangen, wie auch in dem Urteil vom 13. März 1979 VIII R 83/77 (BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435).

  • BFH, 10.06.1992 - I R 9/91

    Folgekosten eines Versorgungsunternehmens sind Erhaltungsaufwand

    Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die lediglich dazu dienen, die Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts zu erhalten (s. BFH-Urteile vom 9. November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306 - betr. Erhaltungsaufwand bei Gebäuden - vom 30. Mai 1974 IV R 56/72, BFHE 112, 277, BStBl II 1974, 520 - betr. Aufwendungen für einen Austauschmotor - Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., 1991, § 6 Anm. 43, m. w. N.).
  • BFH, 09.11.1976 - VIII R 28/76

    Kosten für den Austausch des Ölbrennereinsatzes eines Kachelofens - Kosten für

    Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen und weiteren Hinweise in seinem Urteil vom 9. November 1976 VIII R 27/75.

    Die Speicheröfen gehören als Teile der Heizungsanlage steuerrechtlich zum Gebäude und sind nicht selbständig bewertungs- und abschreibungsfähig (vgl. BFH-Urteil VIII R 27/75).

    Durch die Umstellung einer Zentralheizungsanlage auf eine technisch andere, in der Substanz jedoch vergleichbare und für das Gebäude funktionsgleiche Anlage wird der Zustand des Gebäudes ebensowenig verbessert wie durch die Aufstellung einzeln angeschlossener Elektrospeicheröfen anstelle einzelner Ölöfen (dazu BFH-Entscheidung VIII R 27/75).

  • BFH, 13.03.1979 - VIII R 83/77

    Gasradiatorenheizung - Erhaltungsaufwand - Werbungskosten - Heizungsaustausch

    Mit dem Problem, in welcher Weise die für die Erneuerung von Heizungsanlagen erforderlichen Aufwendungen steuerlich zu behandeln sind, hat sich der Senat in den Entscheidungen vom 9. November 1976 VIII R 27/75 (BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306), VIII R 28/76 (BFHE 121, 185, BStBl II 1977, 279) und vom 7. Dezember 1976 VIII R 42/75 (BFHE 121, 188, BStBl II 1977, 281) grundlegend auseinandergesetzt.
  • BFH, 19.07.1985 - III R 170/80

    Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung eines Gebäudes

    Aufwendungen für die Erneuerung von bereits in den Herstellungskosten des Gebäudes enthaltenen Teilen, Einrichtungen und Anlagen sind nur in Ausnahmefällen wiederum Herstellungskosten des Gebäudes, wenn nämlich die Teile so artverschieden sind, daß der Zweck, das Gebäude in seiner bestimmungsmäßigen Gebrauchs- und Verwendungsmöglichkeit zu erhalten, zurücktritt hinter dem Zweck, etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes, zu schaffen; ob ein neuer Teil für sich allein betrachtet dieselbe Beschaffenheit aufweist und technisch ebenso funktioniert wie der erneuerte Teil, ist für die steuerrechtliche Beurteilung der aufgewendeten Kosten nicht maßgebend, solange der Teil die bisherige Funktion für das einheitliche Gebäude in vergleichbarer Weise erfüllt (BFH-Urteile vom 9. November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306; vom 9. November 1976 VIII R 28/76, BFHE 121, 185, BStBl II 1977, 279, und vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BFHE 143, 238, BStBl II 1985, 394).

    Begründet wird diese Auffassung damit, daß nur auf diese Weise ein angemessener Ausgleich für die steuerlichen Nachteile zu erreichen sei, die dem Gebäudeeigentümer durch die Fiktion einer nicht den tatsächlichen Abnutzungsverhältnissen einzelner Gebäudeteile entsprechenden Nutzungsdauer entstünden; die doppelte Zurechnung zu den Herstellungskosten könne auch nicht durch eine Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung - AfaA - (§ 7 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG) vermieden werden, weil sie nur in Frage komme, wenn ein Gebäudeteil durch einen nach der Funktion für das Gebäude andersartigen Gebäudeteil ersetzt werde (vgl. Urteil in BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306).

  • BFH, 15.12.1977 - V R 59/77

    Umrüstung von Untergestellen - Eisenbahn-Kesselwagen - Herstellungskosten -

    Der Ausnahmefall einer gesonderten Beurteilung wegen besonderer Artverschiedenheit der Teile liegt nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306).

    Die ertragsteuerrechtliche Rechtsprechung zeigt zunehmend die Tendenz, im Zweifelsfall nicht Herstellungskosten, sondern Erhaltungsaufwand anzunehmen und damit die substanzerhaltende Bestandteilserneuerung bzw. die Modernisierung noch funktionsfähiger Wirtschaftsgüter steuerlich zu entlasten (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 1974 IV R 56/72, BFHE 112, 277, BStBl II 1974, 520, und VIII R 27/75).

  • BFH, 24.02.1981 - VIII R 122/79

    Erhaltungsaufwand - Vermietung

  • BFH, 09.07.2012 - V E 6/11

    Auslegung formeller Anträge

  • BFH, 25.03.1977 - V R 140/74

    Diesel-Lokomotive - Austausch abgenutzter Teile - Volle Abschreibung -

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 204/93

    Telefon und Fernsehgerät als Krankenhauskosten

  • BFH, 07.12.1976 - VIII R 42/75

    Kosten für die Umstellung einer Zentralheizung - Erhaltungsaufwand des Gebäudes -

  • FG Thüringen, 18.07.2001 - III 1155/00

    Investitionszulage für Spezialbeleuchtung der Obst- und Gemüseabteilung eines

  • BFH, 02.02.1990 - III R 188/85

    Investitionszulage für die Anschaffung oder Herstellung neuer abnutzbarer

  • BFH, 22.04.1986 - VIII R 87/85

    Ermittlung des Streitwertes für die Zulassung einer Revision

  • BFH, 20.02.1998 - XI E 1/98

    Festsetzung des Streitwerts bei einem Antrag auf eine bezifferte Geldleistung

  • BFH, 13.09.1985 - III R 21/85

    Revision - Ermittlung des Streitwerts - Steuerliche Anerkennung -

  • BFH, 05.11.1985 - IX R 42/81

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Herstellungskosten

  • BFH, 11.10.1985 - III R 226/84

    Kanalanschlussbeiträge als nachträgliche Herstellungskosten eines

  • FG Thüringen, 18.12.1996 - III 164/96

    Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage ; Voraussetzungen für das

  • FG Thüringen, 16.04.1997 - III 194/96

    Versäumung der Antragsfrist für Investitionszulagen bei Unvollständigkeit des

  • BFH, 18.03.1982 - IV R 193/81
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